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Testament

Abschrift

Geschehen bei Königl. Amtsgericht Abtl. II
zu Herborn, am 19. Oktober 1876

Vermögensübergabe der
Johs. Kolb Wittwe
Katharine geb. Bechtum
zu Breitscheid an ihre
Kinder betrff.

Im heutigen Termin erschienen
  • 1./ Die Wittwe des Johs. Kolb, Katharine geb. Bechtum
  • 2./ Adolf Kolb
  • 3./ Reinhard Kolb
  • 4./ August Kolb I
  • 5./ Ferdinand Kolb alle von Breitscheid und
  • 6./ Henriette Kolb Ehefrau des Johs. Adolf Hofmann zu Erdbach.

Nach Anerkennung der vorgelegten Vorruten und Ausscheidung des Stockbuchsauszugs von Schönbach aus Artikel 172 , worüber eine besondere Erbtheilungsverhandlung eingeleitet werden muß erklärte die Übergeberin, Johs. Kolb Wittwe was folgt:

Seit 1873 Wittwe und über 60 Jahre alt übergebe ich jetzt an meine 5 sämmtlich groß = jährigen Kinder, Adolf, Reinhard, August, Ferdinand, und Henriette, Ehefrau des Johs. Adolf Hofmann zu Erdbach mein und meines Mannes gesammtes Vermögen zu Erb = und Eigenthum und unwiederruflich unter nach = folgenden Bedingungen.

VII 1172

1

Von den Gebäuden Haus und Scheuer St. B. Nr 2177 und dem Hausgarten St. B. Nr. 2179 übernimt nach dem vorliegenden Meßprotocolle Adolf Kolb meinen Theil des Wohnhauses 3,75 Mtr. lang 7 Meter tief mit 4° 80` Hofraum und 8° Garten sammt der Scheuer unter St. B. Nr. 2178 im Anschlage von 2250 in Worten, zwei und zwanzig hundert und fünfzig Reichs-Mark, und August Kolb I den anderen Theil des Hauses 6,85 Mtr. lang und 7 Meter tief bestehend aus Wohnung, Scheuer und Stall und 9° 29` Garten im Anschlage von 4416 Mark 85 Pf. in Worten, Vier und vierzig hundert sechszehn Reichsmark fünf und achtzig Pfennigen. Von den Anschlags preisen hat jeder Derselben an jedes seiner Geschwister ein Fünftheil in genau gleichen unverzinslichen Theilen zu Weihnachten 1876 und 1877 heraus zubezahlen.

2

Bei den Gebäuden bleibt Alles was darin wand= band=niet=nagel=schrauben=mauer und erdfest ist, bei dem Hausantheil des August Kolb außerdem auch der Tisch zwei Bänke die Wanduhr und der Kleiderschrank bei dem Haus= antheil des Adolf Kolb einer kammer Komode mit Glasaufsatz und ein Tisch und in jeder Scheuer die darin befindlichen Gerüsthölzer, sodann erhält Adolf Kolb noch den Ofen aus der oberen Stube des August Kolb.

3

das übrige Mobiliar, Vieh, Fuhr und Acker= geschirr habe ich schon vor mehreren Jahren an meine Kinder außergerichtlich abgegeben und haben sie sich folgendes getheilt.
Diejenigen Mobiliarstücke die ich mir zu meiner freien Disposition gehalten habe sind jedem meiner Kinder bekannt und brauchen hier nicht speciell verzeichnet zu werden. Die Komode mit Glasaufsatz bedinge ich mir zur lebenslänglichen alleinigen Benutzung.

4

In dem Hausantheil des August Kolb bedinge ich mir den lebenslänglichen unentgeltlichen Insitz= und des Mitbenutzungsrecht in der Scheuer namentlich im Einzelnen
a / das Recht die untere Wohnstube mit den Haus= eigenthümern zu bewohnen darin zu schlafen und zwar an der selben Stelle wo jetzt mein Bett steht, darin am Tisch zu essen und mich Am Ofen vorzugsweise vor den Hauseigen= thümern zu wärmen .
b / das Recht in der Küche meine Kochgeräthe aufzubewahren, namentlich den Küchenschrank mitzubenutzen auf dem Herde darin und zwar ausschließlich auf dem vorderen Sofa oder im Winter im Kochofen zu kochen und den Siedkessel nach Bedürfnis mitzubenutzen.
c / in der oberen Stube die mir ausgehaltenen Komode mit Glasaufsatz aufzustellen resp. stehen zu lassen.
d / im Keller ein Viertheil des Raumes vorn am Eingange nach meiner Wahl links oder rechts zur Aufbewahrung von Kartoffeln und Gemüsen oder sonstigen Knollengewächsen und ein Viertheil des Raumes auf dem Speicher nach meiner freien Auswahl zur Aufbewahrung meiner Frucht.
e / im Stalle Raum zur Einstellung einer Kuh und zwar im mittelsten Stande und die Mitbenutzung des Hühnerhauses zum halten von einigen Stück Hühner.
f / in der Scheuer die hintere Hälfte des Boden= raumes über dem Viehstalle in der linken Scheuerseite zur Aufbewahrung von Heu und Grummet das vorderste Gerüst über der Tenne für Aufbewahren der Früchte und die Mitbenutzung der Tenne zum Aus=und Einfahren, Dreschen und Aufbewahren von grünem Futter im Sommer
g / freien und ungestörten Aus=und Eingang in den ausgehaltenen sowohl als allen anderen Räumen der Gebäude und des Hofraums zu jeder Zeit.

5

Die Güter in den Gemarkungen Breitscheids, Medenbach, Erdbach und Gusternhain sind in 5 Zettel gelegt und diese unter meinen Kindern mit der Bedingung verloost worden, dass wegen Ungleichheit der Taxen Herausgaben nicht ge= leistet werden sollen. Bei der Verloosung ist zugefallen.
Der Zettel Nr. I in der Taxe von 3049 Mark der Adolf Kolb, der Zettel Nr. II in der Taxe von 3099 Mark Reinhold Kolb, den Zettel Nr. III in der Taxe von 3o58 Mark Ferdinand Kolb den Zettel Nr. IV in der Taxe von 3013 Mark 70 Pf August Kolb I den Zettel Nr. V in der Taxe von 1199 Mark Henriette Hofmann wobei bemerkt wird, dass die letztere bereits zu Lebzeiten meines Ehemanns die ihr bei der provisorischen Theilung zugefallenen Güter bis auf die Aushaltstücke und die in Erdbacher Gemarkung belegenen Stücke veräußert und den Erlös eingenommen hat.

6

Von den Gütern bedinge ich mir die nachfolgenden zum lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauche nämlich.
Aus Zettel I Acker Nr. 2206 und von 2237 die Hälfte an Johs. Heinrich Becker und die Wiese Nr. 2257 aus Zettel II die Acker Nr. 2212 und 2241 und die Wiesen Nr. 1282 und 2183 . Aus Zettel III die Acker 2201 und 2202 und 2233 sowie die Wiesen Nr. 3519 und 2269 Aus Zettel Nr. IV den Acker Nr. 2207 und die Wiesen Nr. 2284, 3275, 2296 und 2277 Aus Zettel Nr. V die Acker Nr. 2192 und von Nr. 2205 die Hälfte an W.Bechtum und die Wiesen Nr.2282, 2286 und 2302 ,
sowie das Obstbezugsrecht zur Hälfte von den beiden Gärten St. B. N° 2179 b und c welche zu den Gebäuden gehören.

7

Mein Sohn August Kolb, der Übernehmer des Hauptgebäude, ist verpflichtet mir die Aushalts= güter lebenslänglich zu bebauen und die Ernde mir zuthun und zwar unentgeltlich, derselbe muß hiernach die Wiesen putzen und wässern die Gräben aufhalten, Heu und Grummet mähen, dörren und nach Hause fahren, den Dung auf die Äcker fahren und streuen, den Acker so oft es nach landwirtschaft= lichen Regeln üblich ist ackern, mit den von mir zuge= gebenen Früchten besäen und diese untereggen, Kartoffeln und Pflanzen, die ich darthun, setzen behacken und millen, im Herbst alle zeitigen Knollengewächse aus und nach Hause thun die reifen Früchte schneiden, binden, aufhausten und nach Haus bringen und abladen demnächst auch dreschen und reinigen und die Körner mir sauber auf den Speicher bringen. Ebenso muß er meine Aushalts= Kuh füttern und pflegen das täglich nöthige Futter für die selbe herbeischaffen, Wasser holen das Ge= tränke zurecht machen, den Stall reinigen, die Kuh, wenn sie zur Weide geht aus und wieder einlassen, sie melken den Rahm buttern, für sonst entsprechende Verwendung der übrigen Milch sorgen und die von der Kuh gewonnene Nahrung mir abliefern.

8

Besitz und Genuß der Güter ist schon längst an meine Kinder übergegangen, Besitz und Genuß der Gebäude gehen jetzt über, Steuern und Abgaben hat von jetzt an jedes Kind nach seinem Loose wie auch sonstige Lasten zu tragen.

9

Für den Ruthengehalt hafte weder ich meinen Kindern gegenüber noch diese gegeneinander.

10

Endlich muß mein Sohn August Kolb mir auch die erforderliche Verpflegung in gesunden wie in kranken Tagen leisten, namentlich mir Speise und Trank aus meinen Materialien zubereiten und mir auf den Tisch oder wenn ich, was ich allein zu entscheiden habe nicht außer Bett sein kann zu jeder Mahlzeit warm an das Bett vorsetzen, meine Stube reinigen und lüften, mir Bett und Leibwäsche waschen und flicken, mein Bett machen und in angemessenen Zwischen= räumen mit neuem Leinen decken, mir Holz und Licht stellen und meine Stube stetz ge= hörig erwärmt halten wogegen er mein halbes Loosholz zu beziehen haben soll, mir alle Gänge nach dem Arzt und in die Apotheke thun die vom Arzt verordneten Krankenspeisen und Stärkungsmittel herbeischaffen, und zubereiten mir die etwa nöthigen besondere Krankenpflege leisten und mir sonst jede Hülfe und Handreichung gewähren die mein Alter und mein jeweiliger Gesundheitszustand erfordern sollten auch wenn solches hier nicht besonders bedungen sein sollte, endlich auch die Gemeindearbeiten für mich leisten gegen Bezug des etwaigen sonstigen Gemeinde= nutzens außer dem Loosholzen.

Die Kosten meiner Krankheiten will ich Selbst bezahlen ; in dem unverhofften Falle Dass ich langwierig krank werde und meine Mittel zur Deckung der Krankheitskosten nicht ausreichen sollten müssen diese meine Kinder gemeinschaftlich bezahlen.

11

Im Falle meines Ablebens behält mein Sohn August Kolb alle im Augenblicke meines Todes bereits eigeweideten und in seine Gebäude oder Hofraum verbrachten Aushalts= crescenzien ohne Entschädigung allein als Eigenthum ; von dem was aber im Augenblicke meines Todes noch auf dem Grund und Boden steht, erhält in sofern er solche aus gestellt hat die Hälfte der Erndte, während die andere Hälfte, wie die noch ausstehende Looscenz der Wiesen, den Eigenthümern der Aushaltsgüter zufällt.

12

Die Kosten der Übergabe und Verbriefung tragen meine Kinder zu gleichen Theilen. Weitere Bedingungen will ich nicht stellen und bedinge ich mir, dass mich im Nothfalle wenn ich bei meinem Sohn August nicht bleiben könnte, was ich allein zu entscheiden habe, jedes meiner anderen Kinder in seine Gebäude aufzunehmen und Alles das zu leisten ver= pflichtet ist, was mein Sohn August unter Pos. 7 und 10 oben zu leisten übernommen hat ganz unter den selben Rechten und Pflichten wie dieser.

Ich beantrage hiernach das Ab=und Gutschreiben der Immobilien in den Stockbüchern Eintrag der mir bedungenen Insitz=und Nießbrauchs=und Obstbezugsrechte und Zufertigung der vor= geschriebenen Urkunden an meine Kinder und eines Aushaltsbriefes für mich.

v. g. und zugefügt.

Von meinem Sohn Adolf und Reinhard Kolb hat jeder Einhundert Gulden schlechtes Geld im Lours den Thaler zu 108 kr ( Louisd`or ) als Unter= stützung erhalten, diese Beträge haben diesen demnächst bei Theilung meines Nachlasses gegen meine anderen Kinder zurückzustehen beziehungs weise hat jedes der anderen Kinder den gleichen Betrag vorabzuerhalten und was dann noch übrig ist soll gleich heitlich getheilt werden, Adolf Kolb hat Recht nach 4 Wochen von heute an, unentgeltlich die Hausantheile des August Kolb mit zu bewohnen und bis dahin die zwei Thüren im unteren Stocke und eine Thüre auf dem Speicher, welches die Verbindung beider Hausantheile vermitteln mit Tuffsteine zu zumauern.

v. g. u.
Katharina Kolb
unterschrieben

Die übrigen anwesenden Kinder der Über= geberin erwiederten:
Wir nehmen die Vermögensübergabe unserer Mutter mit Dank an, erkennen alle von Derselben zu Protocoll erklärten uns vorge= lesenen Bedingungen der Übergabe als richtig und zwischen uns vereinbart an, geloben und versprechen auf jedes soweit es davon berührt wird, getreue und gewissenhafte Erfüllung der uns auferlegten Verpflichtungen und beantragen hiernach ebenfalls das Ab=und Gutschreiben der übergebenen Immobilien in den Stockbüchern Eintrag des bedungenen Insitz=Nießbrauchs=und Obstbezugsrechte und Zufertigung der gesetzlichen Urkunden an uns.

v. g. u.
Adolf Kolb
Reinhard Kolb
August Kolb
Ferdinand Kolb
Henriette Hofmann

unterschrieben
Hier Begl.
Willmann
Oberamtsrichter

 

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zitiert aus dem "Herborner Tageblatt"

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