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Die Realerbteilung bäuerlichen Besitzes im vorigen Jahrhundert, erläutert an einem Breitscheider Beispiel aus dem Jahr 1863

Bei der Erbauseinandersetzung im Bauernhaus war bis in unser Jahrhundert äußerste Genauigkeit um's "Mein und Dein" üblich. Das hatte gute Gründe und war für die Erhaltung des Familienfriedens wichtig. Zunächst musste, wenn beide Eltern oder ein Elternteil noch lebten, deren Versorgung, der "Aushalt", sichergestellt sein. Die zu diesem Zweck notariell getroffenen Abmachungen - wie es sie in einigen Häusern gegeben hat - umfassten genau die Rechte der Alten: Benutzung bestimmter Wohnräume und Einrichtungen, Kochplatz auf dem gemeinsamen Küchenherd, Versorgung der Aushaltskuh, Bearbeitung der ausgehaltenen Grundstücke, Lieferung von Lebensmitteln, Pflege in Krankheitstagen (einschließlich Gänge zum Arzt oder zur Apotheke). Es fehlte oft nicht einmal die Angabe, wo die Aushaltskuh im Stall ihren Platz haben sollte.

Die Übernahme der Haus- und Hofgebäude wurde in der Regel vorher verabredet. Lebte die Mutter noch und war eine Tochter unter den Erben, so blieb meist diese im Haus. Gab es unter den Geschwistern keine Einigung, dann musste das Los entscheiden oder es wurde ein Verkauf angesetzt, bei dem oft nur die Erben als Bieter auftraten. Es konnte auch vorkommen, dass sich zwei Miterben darauf einigten, das Wohnhaus gemeinsam zu übernehmen, was oft dessen Vergrößerung und die Erweiterung der Wirtschaftsgebäude nach sich zog. In diesem Falle wurde das Haus längs ("durch den First") oder quer geteilt und jede Partei bekam einen eigenen Eingang. - Die übrigen Erben erhielten ihr "Bäugeld", den vorher ausgemachten Geldwert jedes Anteils. Im Streitfall - auch das gab es -galt der Schätzwert vom Sachverständigen (meist war dies der Ortsgerichtvorsteher).

Für die Teilung der Grundstücke wurden Loszettel mit möglichst gleichen Größen und Nutzungswerten des Grund und Bodens ausgestellt. Es kam nicht selten vor, dass besonders wertvolle oder günstig liegende Grundstücke - etwa Gärten oder Bauplätze - vor der Erbteilung noch längs oder quer geteilt ( "getrummt") wurde, wenn ein anderer Wertausgleich nicht möglich schien. Auf diese Weise sind manche der bekannten "Handtuchparzellen" entstanden, die später wieder zusammengelegt werden mussten, wenn sich ihre Bewirtschaftung noch lohnen sollte. War alles geklärt, dann konnten die Lose gezogen werden, womit - nach unterschiedlichem Brauch - der jüngste oder der älteste Miterbe begann.

Über das Vieh einigte man sich meist auf eine Geldabfindung. Wenn auch Haus- und Hofgeräte, Erntevorräte, Heizstoffe, Werkzeuge und anderer Kleinkram geteilt werden sollten, dann konnte das sehr in's Kleinliche ausarten, wie das nachstehende Beispiel aus Breitscheid vom Jahre 1863 zeigt. Eine Ehefrau, die nach dem Tode ihrer Eltern mit zehn Geschwistern das Erbe teilte, erhielt dabei folgende Gegenstände (Zusätze in Klammern wurden vom Verfasser gemacht):

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Eine Gesellschaft hat keine Zukunft, wenn sie sich nicht an die Vergangenheit erinnert.
zitiert aus dem "Herborner Tageblatt"

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