benschider syther seiten (Südseite) herr vber die Hachelbach hynabb auff ein annder fluß genannt so durch meins gnedigen Hern eigen wiesen (der Hoffman hatt: ) thut fliessen. Diesselb bach herab auff die lang vbach. Die lang vbach heruff biß an den Dillenberger furt von dannen auf den Dutzstein vnnd also furt durch die Aspenstrut". Solches sei in einem Instrument und alten Meßbuch verzeichnet. "Nun beilagten sich die Rabenscheider das die von Breitscheid sie in bestimbtem betzirck vberdreiben. Auch vergangen Jars bey nechtlicher Zeidt etwas holtz den Rabenscheider abgehauwen hetten. Darüber etlich(e) inhafft komen. Auch gepfant. Die aber durch den Beilsteinischen Rentmeister auff verhor vnnd befinden der Sachen zwen gulden Buß vnnd etlich Rugeynung (1) zubetzalen. verhofft gelassen vnnd aufgesprochen. Nun befindet sich das (daß) solichs. Vber vnnd in den vorernenten mittelgang gelegen, vnnd das die Breitscheiter daran vnrecht gethan". Der Kanzler bittet, bei den Nassauischen zu verfügen, sich des genannten Gangs zu halten, ferner, weil sie übertrieben (über die Grenze getrieben) hätten, die Rügezehrung zu bezahlen und des Holzhauens halber Erstattung und Abtrag zu tun. Dadurch möchte (freunde) nachbarlicher Wille erhalten bleiben. - Jak. Ott antwortet: Er gestehe dem Gegenteil (den Hessen) den angezeigten Gang "der gestalt gar nit". Die Nassauischen haben nie die Mittelteilung annehmen wollen; sie wollen bei ihrem instrumentierten Gang bleiben. Das, was außerhalb des nassauischen Instruments gegen Dillenberg gelegen, sei nassauische Obrigkeit und der von Breitscheider und Erdbacher Weide, auch ihre eigenen und Lehengüter, die von ihren Eltern hergebracht sind. Sie haben auch die Aspenstrut beholzt. Es stehen jetzt noch Häuser in Breitscheid, die aus dem Holze der Aspenstrut gebaut sind. Die Breitscheider haben auch etwa eine Scheuer gehabt, desgleichen die Pferdehirten einen Tisch gehabt, worauf sie ihren "pfingstkeß" gegessen, und es hat ein Baum dagestanden mit der Fahne; das alles ist nach Breitscheid gekommen. Und wiewohl die Breitscheider und Erdbacher allein ("einig") den Bezirk zu genießen gehabt, so haben doch zu Zeiten, als Landgraf (Heinrichs) Tochter an weiland Johann Graf zu Nassau vermählt worden (1482), die Nassauischen zu Erhaltung guter Nachbarschaft nachgegeben, daß die Gusternhainer und die Nassauischen eine nachbarliche "gemein vberfart", ungefähr da, wo die jetzt urlos liegenden Felder liegen, zusammen haben und gebrauchen dürfen, (Gemeinschaftsweide) doch ohne daß einer dem anderen an seinen eigenen besäten Gütern und gehegten Wiesen Schaden tun darf, und so es doch geschähe, sollen vom Stück Vieh 4 Pfennig Schutzgeld gegeben und der Schaden geschätzt und bezahlt werden. Das haben sie auch eine gute Zeit nachbarlich so gehalten, bis sich die Gusternhainer auf das Instrument eines Mittelganges, das doch nie zu Gesicht gekommen ist, bezogen (Siehe S. 37). Aber nichtsdestoweniger sind (die Nassauischen bisher bei ihrem Gebrauch geblieben und haben die Gusternhainer "dickmals" gepfändet, dergleichen die Gusternhainer sie herwieder. Jetzt aber haben die Driedorfischen vor, die Nassauischen mit Gewalt ganz abzuhalten und ihres hergebrachten Gebrauchs zu entsetzen; daß sie dabei gehandhabt werden, "sey zubefrembden". Uberdies sei das hessische Instrument eine Privatschrift, es sei von Nassau niemand dabei gewesen. "Aber widderumb sey das
1) Rügeeinigung, wahrscheinlich die Rügezehrung, der gemeinschaftliche Imbiß nach der Verhandlung, den der unterliegende Teil zu bezahlen hatte.
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von Kornelia Pelz übersetzt
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