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Am häufigsten entstanden die Streitigkeiten um die Weidgangsrechte;
Herkömmlicher Gebrauch und frühere Abmachungen bestimmten die =
selben. Wurde das Weidevieh an Plätzen befunden, wo es kein Recht hatte, so
hatte die geschädigte Gemeinde das Recht, zu pfänden; als Pfand diente das Vieh
selbst. Genaue Bestimmungen wurden gegeben, wie das Pfänden zu hand =
haben sei, z.B. Im Jahre 1516: Was die aus dem Amt Driedorf pfändeten,
sollte dem Keller zu Driedorf, und was die Nassauischen pfändeten, sollte
dem Schultheißen zu Herborn oder dem gräflichen Beamten in Dillenburg
übergeben werden. Wenn der Schaden durch die Amtleute besichtigt und
taxiert ist und der Arme den Schaden verbürgt hat (einen Bürgen ge =
stellt hat), so sollen die Pfande den Armen (den Bewohnern der Dörfer)
alsbald wieder gegeben werden. Wer aus redlicher Ursache die Pfande
etliche Nacht nicht mochte geben, dem soll die Atzung nach Ziemlichkeit
bezahlt werden. Es soll von einem Pferd oder von einer Kuh zum Pfand =
schilling 4 D und mit mehr gefallen.
Aus dem reichen Stoff des erwähnten Aktenbandes möge noch folg =
Gendes entnommen werden:
1510:.. "dass die von gosternhan die von Breitscheit, als die über =
trieben sollen haben, gepfändet" ... und über Befehl " xiiii Hemel
ix schaef vnd v lemer vor enthalten". (14 Hämel, 9 Schafe und 5 Lämer)
1511:.."Geben vch (auch) damit auch zuverstehen, das etliche der vnßern
uß Breitscheit vns geelagt, das die amtsverwandten zu Driedorff
Ein (ihnen) kurtz hieuor vmb die xiiii oder xv (14 oder 15) wagenfoel
Heuwes In Iere eigen wiese geweldeilich abgeetzt haben, donnt (tun)
Ien degelichs vnlideliche oberlast..."Im August ds. Jhrs. Schreibt der
Landhofmeister von Hessen, daß sie willig gewesen seien, zu dem an =
gesagten Tag zu kommen, aber dieweil vns an diesem Tage ange =
langt hat, daß an den Orten in zweien Dörfern der Tod schwinde regiert"
und es scheulich ist, die ende zu besuchen..., darum bitten wir gütlich, Ihr
wollet die Dinge in Ruhe lassen stehen. Auch 1516 wurde "sterbender
leufft *) halb ein tag so angesetzt gewesen, abgekhundet".
Eine Zeugenvernehmung (1510) "Der Keller von Dredorff vff sein
Eidt wie recht verfort Sagt er wisse vmb den gebruch der Aspenstrut
dann by meinem gnedigenn Hernn Seligenn haben die von Gostern =
hain die Aspenstrut geheget vnnd haw daruff gemacht hab er sie
vber vnnd von denn von Rabenscheidt bericht entpfangenn das die
vonn Gosternhain
Fortsetzung der Seite 40
*) sterbende leufft = Pestzeiten.
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