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1730 Schlichtung einer Grenzirrung zwischen Breitscheid und Medenbach.
In diesem Jahr, am 19. Mai, fand auf Gesuchen der Gemeinde Med. in Gegenwart des
Fürsten von Dillenburg, seines Oberjägermeisters und eines Geheimen Regierungsrates, sowie
der Heimberger u. Vorsteher beider Gemeinden ein Augenschein statt, um einigeNach
barliche irrungen Ihrer gemarkung halben im Hayn vorm Breitscheider
holtz oder Waldt zu schlichten. Es war zwischen dem 13. u. 14. Grenz oder Scheidtstein,
( wenn man vom Karnberg zu gehen anfänget.), der 12. Stein war bei den Enten
gefühlen.
(" Ente poil " in der Mundart ). Die vorfandenen Steine wurden nach den " gang
und alten Gemarkungsbücher " als richtige Scheidsteine befunden. " Der jetzige
Streit aber, beyderseits Gemeinden aussage nach, daher entstanden, dass vor etwa
40 Jahren die Medenbächer einen Mann aus Langenaubach, Nahmens .. ach, ein stück
Ihres Waldes
in loco quaestionis ( = an dene in Frage stehenden Orte,) dem Hagen
genannt, (heute :
" en de Haan"), Verkauffet, welcher solches verkauffte Holtz gehauen
vnd verkohlet hette, ehe Er aber biß ahn obbenante Scheidt Steine gekom
men, nach außsage der Medenbächer (habe) entlauffen müssen, weil Er
im Verdacht gewesen, einem deren damahlen im Land gelegenen Frantzö
sischen Trouppes zuviel gethan zuhaben, oder mit darbey gewesen zu seyne,
( das hier unterstrichene ist im Original durchgestrichen.)
und alßo etliche der
Größesten Buchen stehen blieben wären. Die Breidtscheidter dahien gegen behaup
teten, dass Mann damahlen vom 13ten Stein bis auf den 14ten den gang al
ßo gehalten hette, weilen die alten wohlgewust, daß die Steine alßo auff
einander wießen, und ein (Stein) zwischen beyden Steinen, den 13ten und 14ten nehm
lich, verkommen seyn müste: hielten sich anbey Ihrer vermeintlich erwießenen
pohsehsion
(Besitzrechtes). Die Medenbächer negirten (verneinten) solches vnd hielten sich
Ihrer in beyder Gemeinden gangbüchern gleichlautend beschriebener Scheidt=Steinen, ge
gen welche kein Theil mit gutem gewissen überfahren....Beyden Theilen gaben
hierauff den Entscheidt dießer Sache Ihro Hochfürstl. Durchlaucht, also dero gnädigstem
Landesherren
vnd wollten mit allem zufrieden seyn, wie Dieselbe gnädigst erkennen
würden. Welches Ihro Hochfürstl. Durchlaucht dann auch folgender maßen ... gethan :
1.lich: Die im Streitt stehenden alten Buchen sollen von beyden Theilen verkauffet
oder gehauen und verkohlet, das dafür eingehende geldt aber zum gemeinschafft
lichen Kirchenbau zu Breidscheidt oder der Kirchen Schulden Bezahlung angewendet werden.
2 tens. Die jetzt noch befindliche Gemarkung und Scheid-Steine sollen fernerhin darfür
gelten... und kein Theil dieselbe künftighin überfahren; Dieweilen aber auch
3 tens der 13te und 14te Stein ziemlich weith von einander stehen vnd eine Höhe darzwi
schen ist... So halten Ihro Hochfürstl. Durchl. vor gut, dass Ein oder Zwey Steine dar =
zwischen gesetzet... undt in das gangbuch verzeichnet werden, und sollen
beyde Theile damit geschieden, auch allem streitten vor jetzt und künfftighin ab
geholften seyn. Zu dessen Verkundt und mehrern Bekräfftigung haben Ihro Hoch
fürstl. Durchl. diesen Endtbescheidt Ihnen heuthe publiciren... und jederm Theil
eine abschrifft davon unter dero Cantzley Siegel und Eigenhändiger vnterschrifft
mittheilen lassen. So geschehen uff
Dillenburg d 19 t May 1730
( Kanzlei Siegel ) Fürstl Cantzley
daselbsten.
Anmerkung:
Dieser Bericht aus der Breitscheider Ortschronik wurde vom damaligen
Chronisten Reinhold Kuhlmann geschrieben und von Hans Henn
übersetzt.
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