b) 1588, Juli 24.
"Sämtliche Meister des Wullenweberhandwerks zu Biedenkopf" richten an den Grafen in Dillenburg eine Eingabe, die folgendes, in unserer heutigen Sprache kurz zusammengefasst, zum Inhalt hat.
Wir haben heute morgen den Rentmeister eine Bittschrift an Euer Gnaden übergeben, welche die Wäscherde betrifft, die unsere Vorfahren und wir "etlich viel Jahr zum Gebrauch unsers Handwerks allhie bei Breitscheid und in derselbigen Feldmark ohne Jemands Verhinderung, Schaden oder Nachteil abgeholt und gegraben", worin uns aber die Breitscheider seit 4 oder 5 Jahren zu beeinträchtigen und zu hindern suchen. Sie wollen von jedem Wagen voll, der uns ohnehin schon zu viel Unkosten mit der Fuhr einträgt, 8 Albus von uns haben. Dies befremdet und bedrückt uns sehr, und wir hoffen nicht, daß Euer Gnaden gestatten werden, solche geringwertige (wörtlich: "nichtswürdige") Erde für so vieles Geld zu verkaufen. Deswegen haben wir in der erwähnten Bittschrift untertänig gebeten, uns gegen die Breitscheider gnädigst zu schützen, damit wir die Wäscherde ohne Gefahr bei ihnen abholen können. Aber unsere Bittschrift ist Euer Gnaden nicht vorgebracht worden. Vielmehr haben die Breitscheider, "die wir gestriges Tages des Graben halben ersucht", angegeben, sie hätten auch eine Bittschrift bei Euer Gnaden eingereicht und den Bescheid erhalten, wenn wir die Erde abholen wollten, sollten sie uns Pferd und Wagen abnehmen und auf Euer Gnaden Behausung (Schloß) liefern. Da wir nicht "gemeint", die Erde mit Gewalt abzuführen, bitten wir, "ein Billigs auf einen Wagen Erden [zu] setzen, damit wir hinfürr und zu jeder Zeit im Abfuhren von den Breitscheidern unbeschwert und unangefochten sein und bleiben mochten ..." (Staatsarchiv 171. B. 452 I. S. 218)
c)1592, Februar 2
Heimberger Schmyts Adam von Breitscheid klagt Peter Reiff beim Grafen an.
Vor ungefähr 6 Jahren, als "etliche hessische Untersassen von Waldshausen bei uns in unserer Einfahrt (=Gemarkung) Wasch-Erden gegraben und abgeführt", auch von uns die Einwilligung dazu (nachgesucht) hatten, "ist gleichwohl Peter Reiff unseres Dorfs, der doch dazu nicht verordnet, ... auch kein Gemeiner Feldschütz gewesen", ohne unser Vorwissen dahin gegangen, wo die Leute die Erde graben, und hat "ihnen hinterrücks nicht allein Hacken und Schaufeln, sondern auch ihre Essenspeis, deren sie sich an ihrer sauern Arbeit erhalten sollten, genommen". Obwohl ich nun auf die Klage der Leute eifrig nachgeforscht habe, hat niemand die Tat eingestehen wollen. "Bis solang er, Peter Reiff bei Reinhards Clesen, da derselbige Wein geschenkt, ein Schaufel versetzt, ist solches erst zu Tage kommen". Reiff erhielt ½ Gulden Strafe. Da er sie nicht bezahlen wollte, haben wir es dem Schultheißen zu Herborn geklagt, der ihn in Haft gezogen und mit Ernst zur Bezahlung angehalten hat. Weil ihm nun die Gemeinde "etlich Hämmelgeld" schuldig war, haben wir das Strafgeld dagegen verrechnet. Reiff hat nun "deshalb bei des Schultheißen seligen Leben weiter sich nicht regen dürfen". Unter dem neuen Schultheißen aber fängt er wieder von der Sache an und sucht seinem Ärger über uns Luft zu machen. Er "greift sowohl andere unsers Dorfs" gleich "mir hinterrücks mit Ehr rührigen, vergeßlichen schmählichen Worten bei andern an. Und untersteht mich unleidlich zu verkleinern, welchs zu Errettung meiner Ehren mir nicht zu leiden stehet. Und derhalben genot drangt mich dessen ob ihm zu beklagen. Untertänig bittend, Euer Gnaden wollen ihn (en) deshalben nicht allein zu gebührlicher Strafe ansehen, sondern ihn (en) auch dahin weisen und anhalten, mich solchen zugelegten hinterrücklichen Verkleinerung offentlich zu entledigen und solches oder dergleichen Wort und Werk sich hinfüro zu enthalten mit Bekehrung Kostens und Schadens und warten gnädigen Bescheids."
(Staatsarchiv, Abteilung 171. B. 452 II. Blatt 2)
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von Kornelia Pelz übersetzt
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