restanten zugehalten zu haben. 1756 kam "mehrbemelder Kohlenmüller und verlangte, weil er so lange exkommuniziert gewesen, wiederum den Genuß des Heiligen Abendmahls". Es wurde ihm diesmal verstattet, "jedoch nicht anderster, als auf seine selbsteigene Verantwortung".
- 1754 wurde vorgeladen "Anton Georg, hiesiger Wirth, weil er auf den Sontag nachmittag Wirtschaft gehalten, dabey es unordentlich zugegangen und die gäste mit trunkenem munde lauter garstige Hurenlieder abgesungen. Er wurde als ein Sabatschänder hart bestrafet und ihm zugleich angesagt, wie er deshalb 5 Gulden Herrschaftliche Strafe bey F: U: amt zu erlegen habe".
- 1763 "erschien (vorm Kirchengericht) Anton Jörg, welcher vor 8 Tagen als Sonntag auf Sinn gegangen, die Kirche versäumet und weltliche Sachen besorget. Er bekannte seine Sünden, versprach solches hinfüro zu lassen und vor diesesmahl eine Straffe an die Armen zu geben".
- 1754: Der vorjährige Kirchenmeister wurde bestraft, weil er sich besoffen hatte und auf dem Weg von Herborn hierher den Krug zerbrochen hatte, darinnen er den Wein zum Abendmahl geholet.
Die Kirchenvisitation von 1754
hatte Maßnahmen des Oberkonsistoriums in Dillenburg zur Folge. Es heißt im zweiten Teil der Verfügung: da "man diesem in Entheiligung des Sabbaths- und aberglauben bestehenden Unwesen länger nachzusehen
1.) nicht gemeinet ist; Als wird hierdurch der gemeinde Medenbach bey Ernstnachdrücklicher Strafe und ahndung anbefohlen, hinkünftig den gottesdienst zu Breitscheidt wann in Medenbach nicht geprediget wird, fleißig zu besuchen,
2.) - dahingegen aber das aufladen und abfahren der Krüge und sonstigen geschirr zu Breitscheidt (Häfnerei) auf einen Sonntag bei nahmhafter Strafe sowohl gäntzlich verbotten,
3.) - als auch die unvernünftige gewohnheit vermittelst welcher sich diejenigen, denen ein naher anverwander verstorben, in 6 wochen bis wohl ¼ tel Jahr des Singens beym Gottesdienst enthalten, unter der Verwarnung abgestellet, daß diejenige, welche dennoch davon nicht ablassen werden, vor das Presbyterium gefordert, daselbsten Scharf censuriret und bey ferneren ungehorsam zur Ernstlichen Bestrafung anhero einberichtet werden sollen.
Dillenburg den 15ten July 1754.
Fürstlich Vormundtschaftliches
Oberkonsistorium hierselbst.
v. Spanknabe."
1776. Presbyterialprotokolle. Im außerordentlichen Presb. "hielte man Anna Katharina, Jonas B. s eheliche nachgelassene Tochter, ihren leichtsinnigen Umgang und Tanzen bei ihrem nächtlichen Aufenthalt in Haiger mit den Werbern und Rekruten, welches Älteste G. Schmit anzeigte, nachdrücklichst und mit ernstlicher Warnung und Drohung vor."
- "Barbara Kranzin wurde die Duldung liederlicher Burschen bei diesen langen Winter - Abenden im Haus zum Nachteil ihrer Tochter, nachdrücklich und scharf verwiesen und sie derer gewarnet".
- 1764 hielten die Kirchenältesten Hausvisitation ab, wobei auch nachgesehen wurde, ob jedes Haus eine Bibel habe. In 5 Häusern fehlte sie. - Es wurde verordnet, daß derjenige, "welcher nach dem Segensspruch alsbald in der Kirche den Hut aufsetzet und damit nicht bis vor die Kirche wartet, drey Batzen Straf vor die Armen geben soll".
Spinnstube verboten! Siehe S. 335 die diesbezüglichen Presbyterialprotokolle von 1760 und 1772!
seite-137 - seite-139
von Kornelia Pelz übersetzt
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